§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Schachklub Radolfzell e.V. und hat seinen Sitz in Radolfzell.
  2. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein bezweckt die Ausübung, Pflege und Förderung des Schachspiels als sportliche Disziplin. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, insbesondere durch Pflege des sportlichen Wettkampfs und der Jugendarbeit.
  2. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft in Dachorganisationen

  1. Der Verein kann sich zur Wahrnehmung seiner Interessen anderen Organisationen und Dachverbänden anschließen.
  2. Der Verein ist Mitglied im Badischen Schachverband e.V. und anerkennt dessen Satzung und Ordnungen.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jeder unbescholtene Schachfreund werden.
  2. Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste um den Verein erworben haben, werden zu Ehrenmitgliedern ernannt, wenn es die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschließt. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Die volljährigen Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Sie sind berechtigt, der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung Vorschläge zu machen.
  3. Für jugendliche Mitglieder gilt die Jugendordnung des Vereins.
  4. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet,
    1. die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
    2. den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

§ 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  3. Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich erklärt werden.
  4. Der Ausschluss erfolgt
    1. wenn ein Mitglied drei Monate nach Schluss des Geschäftsjahres trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung die Beiträge nicht bezahlt hat,
    2. bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins,
    3. wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins,
    4. aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
  5. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben und zu begründen.
  6. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden.
  7. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Die Rückgabe von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 7 Beitrag

Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 8 Vorstand

  1. Der Verein wird vom Vorstand geleitet. Er besteht aus
    1. dem 1. Vorsitzenden,
    2. dem 2. Vorsitzenden,
    3. dem Schriftführer,
    4. dem Kassierer,
    5. dem Turnierleiter,
    6. dem Jugendwart,
    7. dem Materialwart.
  2. Der Vorstand kann um zwei Beisitzer erweitert werden.
  3. Die Übertragung von mehr als einem Ehrenamt an ein Vorstandsmitglied wird zugelassen. Der Vorstand muss jedoch aus mindestens vier Personen bestehen.
  4. Für besondere Aufgaben können Ausschüsse gebildet werden.
  5. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Es besteht Alleinvertretungsbefugnis.
  6. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
  7. Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.
  8. Der Spielbetrieb untersteht dem Turnierleiter.
  9. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist.
  10. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden berufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende eine zweite Vorstandssitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

  11. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
  2. Die Mitglieder sind unter Bekanntmachung der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.
  3. Der Vorstand kann auch jederzeit eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragt. § 9(2) gilt entsprechend.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend ist.

    Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    1. die Wahl des Vorstandes (§ 8 Abs. 9),
    2. die Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauern von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
    3. die Entgegennahmen des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung,
    4. Aufstellung des Haushaltsplanes und Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (§ 7),
    5. Ernennung von Ehrenmitgliedern (§ 4 Abs. 2),
    6. Beratung und Beschluss über Vorlagen des Vorstandes und Anträge der Mitglieder (§ 5 Abs. 2),
    7. Beschlüsse über Satzungsänderungen (§ 13),
    8. Beschlussfassung über Auflösung des Vereins (§ 14).

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.
  2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt.
  3. Abstimmungen und Wahlen sind geheim abzuhalten, wenn dies aus der Mitte der Versammlung gefordert wird.
  4. Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang erforderlich.

    Ergibt ein zweiter Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

§ 12 Niederschriften

Über Vorstandsbeschlüsse und Mitgliederversammlungen sind Niederschriften aufzunehmen. Sie sind vom Sitzungs- oder Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 13 Satzungsänderung

Die Satzung kann durch die Mitgliederversammlung geändert werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.

Der Vorstand ist nicht verpflichtet, über Satzungsänderungen abstimmen zu lassen, die erst am Tage der Versammlung beantragt wurden.

§ 14 Vereinsauflösung

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der erschienenen Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
  2. Das Vermögen erhält der Badische Schachverband.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 22.06.2002 in Kraft. Die Satzung vom 25.07.1976 wird aufgehoben.